FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2023
2 K 1162/20
Normen:
AO § 163 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 568

Voraussetzungen für eine abweichende Feststellung des Werts des Betriebsvermögens aus Billigkeitsgründen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 2 K 1162/20

DRsp Nr. 2024/12219

Voraussetzungen für eine abweichende Feststellung des Werts des Betriebsvermögens aus Billigkeitsgründen

1. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO setztvoraus, dass die Erhebung bzw. Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2. Die Rückausnahmen in § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG a.F. sind eng auszulegen. Ihre Konzeption schließt teleologische Erweiterungen entweder einzelner Rückausnahmen oder im Wege einer Zusammenschau aus anderen Gründen als um der verfassungskonformen Auslegung willen aus. 3. Bei Einwänden, die die materiell-rechtliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung betreffen, ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung bzw. das diese bestätigende, rechtskräftige Urteil offensichtlich und eindeutig falsch ist. 4. Eine gleitende Betriebsnachfolge, bei der das Betriebsgrundstück zunächst vom Übergeber zurückbehalten wird und er es dem Rechtsnachfolger seines operativen Einzelunternehmens zur Nutzung überlässt, ohne dabei im überlassenden Betrieb allein noch zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen zu können, ist weder als atypischen Einzelfall noch zu einer Gruppe von atypischen Einzelfällen gehörend zu betrachten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.