Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Folge der Schließung einer Produktionsstätte ein Transferpaket wegen Funktionsverlagerung hätte berechnet werden müssen.
Die Z ist die Spitze eines weltweit agierenden Konzerns. Auf Konzernebene wurde beschlossen, die Produktion bei der Tochtergesellschaft X am Standort A einzustellen und die Produktion künftig weitestgehend am Standort B durch die Konzerngesellschaft Y durchzuführen. Die Produktionsanlagen wurden, soweit sie in A keine andere Verwendung fanden, von der X an Schwestergesellschaften verkauft. Die im Rahmen der Produktionseinstellung anfallenden Schließungskosten wurden von der Y getragen. Darüberhinausgehende Zahlungen als Entschädigung für die Einstellung der Produktion in A erfolgten nicht.
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