Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in einer Rechnung des Klägers vom 24.06.2009 ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 43.238,46 € nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet wird.
Nach Verbüßung einer Haftstrafe war der Kläger ab September 2008 im Schrotthandelsgewerbe als sogenannter „Schreiber” tätig. Es gab Verbindungen u. a. zu einer Firma X, Schrotthandel.
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