LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.05.2024
L 4 R 115/21
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 264/19

Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem Tod eines Versicherten

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024 - Aktenzeichen L 4 R 115/21

DRsp Nr. 2025/6304

Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem Tod eines Versicherten

Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem Tod eines Versicherten nach § 46a Abs. 2 SGB VI Im Rahmen der Prüfung, ob eine die Hinterbliebenenrente ausschließende Versorgungsehe i.S.d. § 46a Abs. 2 SGB VI vorliegt, sind sämtliche zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Die Annahme einer Versorgungsehe ist nur für den Fall nicht gerechtfertigt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen überwiegen oder mindestens gleichwertig sind. Bedeutsam i.S.d. § 46a Abs. 2 SGB VI ist vor allem der Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 27. August 2018 verstorbenen Versicherten der Beklagten T. (im Folgenden: Versicherter).