I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von 4.642,50 Euro Kosten einer einseitigen Brustvergrößerung sowie von 677,60 Euro Fahrkosten abzüglich zu leistender Zuzahlungen.
Bei der 1988 geborenen Klägerin, die bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert ist, bildete sich die linke Brust größer aus als die rechte. Die Beklagte gewährte deshalb der damals 15jährigen Klägerin im Juli 2003 Brustprothesen für den BH und den Badeanzug.
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