OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2026 13 B 309/25
Normen:
SGB V § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KHG § 8 Abs. 2; KHGG NRW § 16 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 793/25
Voraussichtliche behördliche Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen seitens des Krankenhausträgers; ; Zulässiger Rückgriff auf Fallzahlen bei Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung durch erbrachte Fallzahlen; Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens des Ausländers nur bei persönlicher Anlastung der Versäumnisse; Fallzahlen der Vorjahre als geeignetes Auswahlkrite rium für Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusersnstellen in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) ein geeignetes Auswahlkriterium für die Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2026 - Aktenzeichen 13 B 309/25
DRsp Nr. 2026/2934
Voraussichtliche behördliche Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung der begehrten Leistungsgruppen seitens des Krankenhausträgers; ; Zulässiger Rückgriff auf Fallzahlen bei Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung durch erbrachte Fallzahlen; Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens des Ausländers nur bei persönlicher Anlastung der Versäumnisse; Fallzahlen der Vorjahre als geeignetes Auswahlkrite rium für Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusersnstellen in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) ein geeignetes Auswahlkriterium für die Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern
1. Die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde kann im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl betreffend die Leistungsgruppe 7.1 (Stammzelltransplantation) als Auswahlkriterium rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass sie nur Krankenhäuser auswählt, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen anbieten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 150 ff.).
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