OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2024
19 A 2250/23
Normen:
AO -SF § 13 Abs. 3 S. 1, 2; AO -SF § 14;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3650/23

Vorbehalt der Erforderlichkeit der schulärztlichen Untersuchung eines betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2024 - Aktenzeichen 19 A 2250/23

DRsp Nr. 2024/15578

Vorbehalt der Erforderlichkeit der schulärztlichen Untersuchung eines betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

§ 13 Abs. 3 Satz 1 AO -SF fordert nicht ausnahmslos eine schulärztliche Untersuchung des betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde darf diese als nicht erforderlich ansehen, wenn es für die Entscheidung nach § 14 AO -SF auf medizinischen Sachverstand von vornherein nicht maßgeblich ankommt oder wenn im Einzelfall bereits hinreichende und verlässliche sachverständige Erkenntnisse zu den Untersuchungsgegenständen des § 13 Abs. 3 Satz 2 AO -SF vorliegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -SF § 13 Abs. 3 S. 1, 2; AO -SF § 14;

[Gründe]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.