LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2025
L 11 KR 431/25 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 211/25

Vorläufige Übernahme der Kosten einer bis zu vier Wochen dauernden Behandlung eines Versicherten mit Pegcetacoplan

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2025 - Aktenzeichen L 11 KR 431/25 B ER

DRsp Nr. 2025/11765

Vorläufige Übernahme der Kosten einer bis zu vier Wochen dauernden Behandlung eines Versicherten mit Pegcetacoplan

1. Mangels Phase-III-Studien zur Wirksamkeit von Pegcetacoplan bei einer C3-Glomerulopathie vom Typ Dense Deposit Disease (C3GN/DDD) scheidet ein Off-Label-Use aus. 2. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V genügt nicht, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führt, sondern es muss nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Die Erkrankung muss trotz des Behandlungsangebots mit vom Leistungskatalog der GKV regulär umfassten Mitteln lebensbedrohlich sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Tenor im Beschluss des Sozialgerichts Detmold (SG) vom 12. Mai 2025 wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Kosten einer bis zu vier Wochen dauernden Behandlung der Antragstellerin mit Pegcetacoplan vorläufig zu übernehme

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Damit ist gleichzeitig der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG vom 12. Mai 2025 (Az.: L 11 SF 143/25 ER) erledigt.