Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. September 2024 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die vorläufige Übernahme der Kosten der Antragstellerin für den Besuch der Einrichtung "H1" der N1.
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