LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2024
L 2 SO 3045/24 ER-B
Normen:
SGB IX § 99 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 20.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1904/24 ER-B

Vorläufige Übernahme der Kosten eines Leistungsberechtigten für den Besuch der Einrichtung i.R.d. Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 3045/24 ER-B

DRsp Nr. 2025/1753

Vorläufige Übernahme der Kosten eines Leistungsberechtigten für den Besuch der Einrichtung i.R.d. Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ 104 SGB IX geht den allgemeinen Bestimmungen als lex specialis vor und konkretisiert § 8 SGB IX. Es können sowohl gleich kostenintensive Wunschleistungen erbracht werden, als auch können daraus Mehrkosten entstehen, solange sie nur nicht unverhältnismäßig sind. Die Angemessenheit hat sich dabei nicht nur auf Kostengesichtspunkte zu erstrecken, sondern auf die Ausgestaltung der Leistung im Übrigen, wie z.B. auf deren Qualität und Geeignetheit zur Erreichung der Teilhabeziele. Die alternative Leistung zu der Wunschleistung muss qualitativ und quantitativ vergleichbar sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. September 2024 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 99 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten im Streit ist die vorläufige Übernahme der Kosten der Antragstellerin für den Besuch der Einrichtung "H1" der N1.