LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.01.2026
L 8 SO 101/25 B ER
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2026, 198
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 20.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 66 SO 4016/25 ER

Vorläufige Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Assistenzhund als Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2026 - Aktenzeichen L 8 SO 101/25 B ER

DRsp Nr. 2026/2092

Vorläufige Übernahme von Unterhaltungskosten für einen Assistenzhund als Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation

1. Ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation i.S. des § 84 SGB IX kann ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dies gilt auch und insbesondere für einen Assistenzhund, der die Anforderungen an ein medizinisches Hilfsmittel i.S. des § 33 SGB V nicht erfüllt (Anschluss an SG Karlsruhe v. 17.03.2025 - S 5 KR 2092/24). 2. Der Hilfsmittelanspruch erstreckt sich gemäß § 113 i.V.m. § 84 Abs 2 SGB IX auf die notwendige Instandhaltung, also auf sämtliche Maßnahmen, die das Hilfsmittel in einem funktionsfähigen Zustand halten, und damit im Einzelfall auch auf die Kosten für den laufenden Unterhalt eines Assistenzhundes (ebenso SG Karlsruhe v. 17.03.2025 - S 5 KR 2092/24).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Juni 2025 aufgehoben.