LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.11.2024
L 11 KR 3121/24 ER-B
Normen:
SGB V § 127 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2378/24

Vorläufige Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über die Versorgung von Versicherten mit Verbandmitteln

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 3121/24 ER-B

DRsp Nr. 2025/1558

Vorläufige Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über die Versorgung von Versicherten mit Verbandmitteln

Begehrt ein Leistungserbringer die vorläufige Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit dem Ziel, einen Vertrag nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzuschließen, muss dargelegt werden, welche konkreten Nachteile bei Nichtaufnahme von Vertragsverhandlungen drohen. Andernfalls ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.09.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 127 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit ihr Vertragsverhandlungen entsprechend § 127 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Versorgung von Versicherten mit Verbandmitteln i.S.d. § 31 Abs. 1, Abs. 1a SGB V aufzunehmen.