Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit ihr Vertragsverhandlungen entsprechend § 127 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Versorgung von Versicherten mit Verbandmitteln i.S.d. § 31 Abs. 1, Abs. 1a SGB V aufzunehmen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|