OLG München - Beschluss vom 23.10.2024
7 U 2528/24 e
Normen:
HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 10500/23

Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung i.R.d. Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs

OLG München, Beschluss vom 23.10.2024 - Aktenzeichen 7 U 2528/24 e

DRsp Nr. 2024/15273

Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung i.R.d. Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs

Liegt kein Fall des § 708 ZPO vor, hat das Gericht gemäß § 709 S. 1 ZPO sein Urteil gegen eine von ihm zu bestimmende Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.07.2024, Az. 14 HK O 10500/23, in Ziffer 3 seines Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar".

2. Die Kosten bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Provisionsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte.

Die Beklagte, die in ihren Sitz in W., Österreich hat, ist als Handelsvertreterin im Textilbereich tätig.