LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.03.2025
L 2 EG 3/23
Normen:
BEEG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 4/20

Vorläufige Zahlung von Elterngeld als Vorschuss

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen L 2 EG 3/23

DRsp Nr. 2025/5604

Vorläufige Zahlung von Elterngeld als Vorschuss

Führt die endgültige Festsetzung von zunächst vorläufig erbrachten Elterngeldzahlungen rechnerisch zu einem Erstattungsanspruch der Elterngeldstelle, dann ist dieser nach § 42 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV zu erlassen, wenn die überhöhten vorläufigen Zahlungen im wirtschaftlichen Ergebnis nicht die betroffenen Eltern, sondern das zeitgleich ergänzende einkommensabhängige Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts erbringende Jobcenter begünstigt haben.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2025 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom 17. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020 und des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2024 festgestellte Erstattungsforderung in Höhe von 1.976,17 € zu erlassen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 8 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen die von der Beklagten ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung überzahlter Elterngeldzahlungen in Höhe von noch 1.976,17 €.

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