Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2025 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom 17. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020 und des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2024 festgestellte Erstattungsforderung in Höhe von 1.976,17 € zu erlassen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen die von der Beklagten ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung überzahlter Elterngeldzahlungen in Höhe von noch 1.976,17 €.
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