BFH - Beschluss vom 16.01.2025
X B 23/24
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 421
BFH/NV 2025, 294
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 96/23

Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht; Gerichtliche Kontrolle eines Vorläufigkeitsvermerks; Differenzierung zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Norm einerseits und der behördlichen Ermessensausübung andererseits

BFH, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen X B 23/24

DRsp Nr. 2025/922

Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht; Gerichtliche Kontrolle eines Vorläufigkeitsvermerks; Differenzierung zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Norm einerseits und der behördlichen Ermessensausübung andererseits

1. NV: Es verletzt nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Finanzgericht (FG) einen Vorläufigkeitsvermerk, den das Finanzamt für ein Jahr vor der Betriebseröffnung wegen der noch nicht möglichen Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht gesetzt hat, für rechtmäßig hält, auch wenn die Klägerin vorträgt, den Betrieb im Folgejahr tatsächlich eröffnet zu haben, jedoch eine angeforderte Prognose über die erwarteten Gewinne nicht vorlegt. 2. NV: Der Senat neigt dazu, auch bei der gerichtlichen Kontrolle eines Vorläufigkeitsvermerks --in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Prüfung von Haftungsbescheiden-- zu differenzieren zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Norm einerseits (diese dürften vom FG auf der Grundlage des Sach- und Streitstands zum Schluss der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang zu überprüfen sein) und der behördlichen Ermessensausübung andererseits (nur hierfür kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an).