EuGH - Urteil vom 25.04.2024
C-36/23

Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Familienleistungen - Art. 68 - Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen - Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf Familienleistungen an den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats weiterzuleiten - Kein Antrag auf Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes - Teilweise Rückforderung der im Mitgliedstaat der Beschäftigung eines Elternteils gezahlten Familienleistungen

EuGH, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen C-36/23

DRsp Nr. 2024/8531

Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Familienleistungen - Art. 68 - Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen - Verpflichtung des Trägers des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf Familienleistungen an den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats weiterzuleiten - Kein Antrag auf Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes - Teilweise Rückforderung der im Mitgliedstaat der Beschäftigung eines Elternteils gezahlten Familienleistungen

Tenor

Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen festlegt,

ist dahin auszulegen, dass

er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen