EuGH - Urteil vom 11.09.2025
C-38/24

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Art. 2, 5 und 7 - Art. 21, 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 - Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Mittelbare Diskriminierung - Unterschiedliche Behandlung eines Arbeitnehmers, der selbst nicht behindert ist, sich aber um sein behindertes Kind kümmert - Art. 5 - Verpflichtung des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen

EuGH, Urteil vom 11.09.2025 - Aktenzeichen C-38/24

DRsp Nr. 2025/13268

Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Art. 2, 5 und 7 - Art. 21, 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 1 - Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Mittelbare Diskriminierung - Unterschiedliche Behandlung eines Arbeitnehmers, der selbst nicht behindert ist, sich aber um sein behindertes Kind kümmert - Art. 5 - Verpflichtung des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen

Tenor

1. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere ihr Art. 1 sowie ihr Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, ist im Licht der Art. 21, 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Art. 2, 5 und 7 des am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenen und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

dahin auszulegen, dass