EuGH - Urteil vom 01.08.2025
C-433/24

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung - Art. 316 Abs. 1 Buchst. b - Option zur Anwendung der Differenzbesteuerung - Begriff der Lieferung eines Kunstgegenstands durch den Urheber - Lieferung vom Urheber durch eine juristische Person

EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - Aktenzeichen C-433/24

DRsp Nr. 2025/11081

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten - Steuerpflichtige Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung - Art. 316 Abs. 1 Buchst. b - Option zur Anwendung der Differenzbesteuerung - Begriff der Lieferung eines Kunstgegenstands durch den Urheber - Lieferung vom Urheber durch eine juristische Person

Tenor

Art. 316 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Lieferung von Kunstgegenständen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer, die diesen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern, der bzw. die durch eine juristische Person handelt bzw. handeln, geliefert wurden, unter diese Bestimmung fällt, sofern erstens die Lieferung durch die juristische Person dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern zuzurechnen ist - was der Fall ist, wenn der Urheber oder die Rechtsnachfolger diese juristische Person zum Zweck der Vermarktung der vom Urheber geschaffenen Kunstgegenstände gegründet hat bzw. haben -, und zweitens die Lieferung der Kunstgegenstände an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer deren erstmalige Einführung in den Markt der Europäischen Union darstellt.

1. 2.