EuGH - Urteil vom 18.05.2017
C-624/15

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 314 - Differenzbesteuerung - Anwendungsvoraussetzungen - Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren - Auf den Rechnungen enthaltene Angaben sowohl zur Anwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer - Nichtanwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer auf die Lieferung - Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei der Lieferung

EuGH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen C-624/15

DRsp Nr. 2019/5161

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 314 – Differenzbesteuerung – Anwendungsvoraussetzungen – Weigerung der nationalen Steuerbehörden, einem Steuerpflichtigen das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu gewähren – Auf den Rechnungen enthaltene Angaben sowohl zur Anwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer – Nichtanwendung der Differenzbesteuerung durch den Lieferer auf die Lieferung – Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung bei der Lieferung

in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts