EuGH - Urteil vom 16.06.2016
Rs. C-186/15
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1246
DB 2016, 1678
DStR 2016, 1413
DStRE 2016, 822
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Münster (Deutschland), vom 17.03.2015

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden (gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen) - Bestimmung der Höhe des Vorsteuerabzugs - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs - Art. 174 - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unter Anwendung eines Umsatzschlüssels - Art. 173 Abs. 2 - Ausnahmeregelung - Art. 175 - Regel zur Rundung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Art. 184 und 185 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge

EuGH, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen Rs. C-186/15

DRsp Nr. 2016/10782

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden (gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen) - Bestimmung der Höhe des Vorsteuerabzugs - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs - Art. 174 - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unter Anwendung eines Umsatzschlüssels - Art. 173 Abs. 2 - Ausnahmeregelung - Art. 175 - Regel zur Rundung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Art. 184 und 185 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge

1. Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Rundungsregel anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer der abweichenden Methoden des Art. 173 Abs. 2 dieser Richtlinie berechnet wird.