EuGH - Urteil vom 26.10.2023
C-307/22
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 5; VO (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 1; VO (EU) 2016/679 Art. 15 Abs. 3; VO (EU) 2016/679 Art. 23 Abs. 1 Buchst. i);
Fundstellen:
BB 2023, 2562
DB 2023, 3002
EuZW 2023, 1100
MMR 2023, 939

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 12, 15 und 23 - Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind - Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Kopie dieser Daten - Verarbeitung der Daten eines Patienten durch seinen Arzt - Patientenakte - Gründe für den Auskunftsantrag - Verwendung der Daten, um haftungsrechtliche Ansprüche gegen den Behandelnden geltend zu machen - Begriff Kopie

EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen C-307/22

DRsp Nr. 2023/13689

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 12, 15 und 23 – Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind – Recht auf Erhalt einer unentgeltlichen ersten Kopie dieser Daten – Verarbeitung der Daten eines Patienten durch seinen Arzt – Patientenakte – Gründe für den Auskunftsantrag – Verwendung der Daten, um haftungsrechtliche Ansprüche gegen den Behandelnden geltend zu machen – Begriff ‚Kopie‘

1. Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird.

2. Art. 23 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass