FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2025
6 K 1905/20
Normen:
EStG § 62 Abs. 1a S. 3; VO/987/2009/EU Art. 60;

Vorleistungspflicht und Rückforderungsverbot inländischer Familienkassen gegenüber dem Kindergeldberechtigten bei nachrangiger Zuständigkeit des deutschen Mitgliedstaates

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2025 - Aktenzeichen 6 K 1905/20

DRsp Nr. 2025/12982

Vorleistungspflicht und Rückforderungsverbot inländischer Familienkassen gegenüber dem Kindergeldberechtigten bei nachrangiger Zuständigkeit des deutschen Mitgliedstaates

Wird das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten, hat Deutschland als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen in voller Höhe ohne (fiktive) Anrechnung ausländischer Familienleistungen zu zahlen. Dies gilt sowohl im Fall einer erstmaligen Festsetzung als auch im Fall einer (von einer Rückforderung betroffenen) bereits erfolgten Festsetzung von Kindergeld.

Tenor

I. Der Bescheid vom 05.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2020 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung des Kindergelds von April bis Mai 2020 aufgehoben wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1a S. 3; VO/987/2009/EU Art. 60;

Tatbestand