I. Der Bescheid vom 05.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2020 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung des Kindergelds von April bis Mai 2020 aufgehoben wird.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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