1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) für einen durch Sachgründung gemäß § 1 Abs. 2b GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang gegeben sind.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, an der Herr A mit 45.000 DM und Frau B mit 5.000 DM am Stammkapital von 50.000 DM zum 02.01.2017 als Gesellschafter beteiligt waren. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Gemarkung G, Fl.Nr. 012/34, eingetragen im Grundbuch für G, Blatt 1111 und in der Gemarkung H, Fl.Nrn. 789, 345/6, 678, 567, 456, 678, 567, eingetragen im Grundbuch für H, Blatt 2222, 3333, 4444.
Mit notariellem Vertrag vom 16.09.2021, URNr. xxx0/2021 der Notarin Z, wurde die Firma C UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Geschäftsführer der C UG (haftungsbeschränkt) ist Herr A.
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