Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewinnerhöhung im Jahr 2008 durch außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin, eine GmbH (D-GmbH), wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Ihre Anteile erwarb Herr Rechtsanwalt Dr. A treuhänderisch für Herrn B.
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