LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2025
4 SLa 109/25
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2231/24

Vorliegen einer Betriebsänderung als kausal für die Kündigung eines betroffenen Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2025 - Aktenzeichen 4 SLa 109/25

DRsp Nr. 2026/2615

Vorliegen einer Betriebsänderung als kausal für die Kündigung eines betroffenen Arbeitnehmers

1. Soweit eine Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG durch die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils bedingt seinkann, liegt ein solcher bei quantitativer Betrachtung vor, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft im Umfang der Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG beschäftigt wird. 2. Die Tatbestandserfüllung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO bewirkt eine Vermutung, dass dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung bedingen; dies gilt für den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch für ein Fehlen anderer betrieblicher Beschäftigungsmöglichkeiten. Der nach § 292 ZPO zu führende Beweis des Gegenteils muss anhand sämtlicher für die Beschäftigten greifbaren Anhaltspunkte geführt werden, sodass der für sie bestehende Beschäftigungsbedarf als doch nicht entfallen anzuerkennen ist. 3. Auch vor diesem Hintergrund erfüllt das alleinige Vorhandensein fachärztlicher Aufgaben innerhalb eines Krankenhauses das Kriterium von Oberarztaufgaben nicht. Vielmehr verbindet sich mit der Berufstätigkeit als Oberärztin die Alleinverantwortung in einem Teil- oder Funktionsbereich eines Krankenhauses bei mindestens einer unterstellten Facharztperson.