Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) ist weder entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden noch liegt die behauptete Divergenz tatsächlich vor.
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