Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich unerheblichen Liebhaberei durch Vercharterung eines Schiffes.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag von September 1993 als atypisch stille Gesellschaft gegründet. Der im Gründungsvertrag als Inhaber bezeichnete Herr X ist Eigner eines Kutters, den er 1986 nahezu seeuntüchtig erwarb. Das Schiff wurde von ihm grundlegend für rund 311.000,00 DM restauriert.
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