BFH - Urteil vom 16.01.2025
III R 9/23
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 63; FGO § 76; FGO § 82; FGO § 96; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 404; SGB VIII § 35a; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 17;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 678
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 191/19

Vorliegen einer zu einem Kindergeldanspruch führenden seelischen Behinderung eines Volljährigen; Auswahl eines geeigneten Sachverständigen

BFH, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen III R 9/23

DRsp Nr. 2025/2715

Vorliegen einer zu einem Kindergeldanspruch führenden seelischen Behinderung eines Volljährigen; Auswahl eines geeigneten Sachverständigen

1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet. 2. Maßgebliches Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ist dessen Sachkunde in Bezug auf die Beweisfrage.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023 - 5 K 191/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 63; FGO § 76; FGO § 82; FGO § 96; FGO § 118 Abs. 2; ZPO § 404; SGB VIII § 35a; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 17;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage des Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten die Überzeugung bilden durfte, dass in den Monaten Oktober 2016 bis Oktober 2017 (Streitzeitraum) eine zu einem Kindergeldanspruch führende seelische Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlag.