Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023 - 5 K 191/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das Finanzgericht (FG) auf der Grundlage des Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten die Überzeugung bilden durfte, dass in den Monaten Oktober 2016 bis Oktober 2017 (Streitzeitraum) eine zu einem Kindergeldanspruch führende seelische Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlag.
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