LSG Hamburg - Urteil vom 17.06.2025
L 3 BA 5/23 D
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 55 R 1061/17

Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 17.06.2025 - Aktenzeichen L 3 BA 5/23 D

DRsp Nr. 2025/14399

Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ergibt sich aus dem Honorarvertrag, dass eine Ernährungsberaterin ihre ökotrophologischen Leistungen in Abstimmung mit dem leitenden Abteilungspsychologen zu erbringen hat, spricht bereits dieses Abstimmungserfordernis dafür, dass sie ihre Tätigkeit nicht frei von Weisungen der ihn beschäftigenden Klinik ausübte.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ökotrophologin bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.