Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ökotrophologin bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2019 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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