Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte im Rahmen einer Bedarfsbewertung für Schenkungsteuerzwecke auf den 11.12.2017 zutreffend Verwaltungsvermögen angesetzt hat oder ob insofern ein begünstigtes Wohnungsunternehmen i.S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG vorliegt.
An der H. Besitzgesellschaft mbH & Co. KG, der Beigeladenen zu 1.) (nachfolgend auch: "KG"), waren [...] Herr G. und Frau W., die Beigeladene zu 2.), als Kommanditisten beteiligt. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG, ohne Kapitalanteil, war die G. GmbH. Die KG hält umfangreichen Grundbesitz im Gesamthandsvermögen, den sie an Dritte zu Wohnzwecken vermietet. Zudem erbringt sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit.
Für ertragsteuerliche Zwecke behandelte das Finanzamt J. die Einkünfte der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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