OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2026
30 U 37/25
Normen:
BGB § 421; BGB § 426; RVG § 33; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 023 O 24/21

Vorliegen eines Mehrvergleichs bei verbindlicher Aufteilung des zu zahlenden Betrags auf mehrere Beteiligte der Beklagtenseite; Gebührenmäßige Beteiligung nur von Streitbeteiligten bzgl. Zahlung oder deren Umfang; Begründung eines Mehrwerts des Vergleichs für die Streithelfer durch Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2026 - Aktenzeichen 30 U 37/25

DRsp Nr. 2026/6225

Vorliegen eines Mehrvergleichs bei verbindlicher Aufteilung des zu zahlenden Betrags auf mehrere Beteiligte der Beklagtenseite; Gebührenmäßige Beteiligung nur von Streitbeteiligten bzgl. Zahlung oder deren Umfang; Begründung eines Mehrwerts des Vergleichs für die Streithelfer durch Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs

1. Bei einem Vergleich, bei dem zugleich auf Beklagtenseite mehrere Beteiligte den vergleichsweise zu zahlenden Betrag verbindlich zwischen sich aufteilen, liegt insoweit ein Mehrvergleich vor, der zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führt. 2. (Gebührenmäßig) Beteiligt sind an diesem Mehrvergleich aber nur die Beteiligten, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden und hinsichtlich derer die Beteiligung an der Zahlung oder dessen Umfangs Streit besteht. 3. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts bemisst sich nach den im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüchen, wobei die Obergrenze durch den Zahlbetrag bestimmt wird, zu dem eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger im Vergleich vereinbart wurde.

Tenor

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 197.033,75 EUR festgesetzt.

Der Streitwert setzt sich zusammen aus:

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142.718,72 Euro für die Berufung der Klägerinnen

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54.315,03 Euro für die Berufungen der Streithelferin zu 3) und des Streithelfers zu 4)