LSG Hamburg - Urteil vom 03.03.2026
L 3 R 30/25
Normen:
SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 753/20

Vormerken eines Zeitraums als Zeit der Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf

LSG Hamburg, Urteil vom 03.03.2026 - Aktenzeichen L 3 R 30/25

DRsp Nr. 2026/3983

Vormerken eines Zeitraums als Zeit der Hochschulausbildung im Versicherungsverlauf

1. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger oder die Klägerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers bzw. der Klägerin verbessern würde. 2. So liegt indes der Fall - wie hier - hinsichtlich der begehrten Streichung eines Monatsteils im Rahmen der vom Rentenversicherungsträger vorgemerkten Zeit einer Hochschulausbildung, da sich bereits aus § 122 Abs. 1 SGB VI ergibt, dass ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Vormerkung der Zeit vom 1. bis 18. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung.