LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.02.2024
L 2 R 2395/23
Normen:
SGB VI § 235;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3060/21

Vormerkung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hinsichtlich Gewährung einer Altersrente

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen L 2 R 2395/23

DRsp Nr. 2024/12900

Vormerkung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung hinsichtlich Gewährung einer Altersrente

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 235;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie die Gewährung einer Altersrente.

- - - - - 1. 2.