I. Die Beteiligten streiten noch über die Vormerkung der Zeit vom 1.6.1970 bis 31.7.1972 als nachversicherte Zeit des Klägers.
Während des streitigen Zeitraums war der Kläger Beamter des beigeladenen Landes Nordrhein-Westfalen, zunächst im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Realschule und ab 1.2.1972 als Realschullehrer zur Anstellung. Mit dem 31.7.1972 wurde er auf eigenen Wunsch aus dem Dienst des Beigeladenen entlassen. Zur Nachversicherung entwickelte sich zwischen Kläger und Beigeladenem in den Jahren 1972 bis 1974 ein Schriftwechsel, die Nachversicherung unterblieb jedoch.
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