Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Kindererziehungszeiten im EU-Ausland im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1999.
Der 1963 geborene Kläger ist bundesdeutscher Staatsbürger und seit seiner Geburt durchgängig in Deutschland polizeilich gemeldet. Er ist seit November 1995 mit einer griechischen Staatsangehörigen, der Beigeladenen, verheiratet. Seit der Eheschließung wohnt er überwiegend in der Hellenischen Republik (im Folgenden: Griechenland), wo er seit Juni 1996 über die Beigeladene gegen Krankheit familienversichert ist (Urteil des Oberverwaltungsgerichts T vom 17.09.1997, 670/1998). Am September 1996 wurde der Sohn der Eheleute, P, in Thessaloniki geboren Die Beigeladene war jedenfalls seit Juni 1996 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums in Vollzeit an einer griechischen Hochschule festangestellt.
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