LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2024
L 22 R 378/18
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 806/13

Vormerkung und Anerkennung von Kindererziehungszeiten im EU-Ausland; Gleichstellung der Auslandserziehung mit der Inlandserziehung, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und dort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen L 22 R 378/18

DRsp Nr. 2024/15134

Vormerkung und Anerkennung von Kindererziehungszeiten im EU-Ausland; Gleichstellung der Auslandserziehung mit der Inlandserziehung, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und dort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Kindererziehungszeiten im EU-Ausland im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1999.

Der 1963 geborene Kläger ist bundesdeutscher Staatsbürger und seit seiner Geburt durchgängig in Deutschland polizeilich gemeldet. Er ist seit November 1995 mit einer griechischen Staatsangehörigen, der Beigeladenen, verheiratet. Seit der Eheschließung wohnt er überwiegend in der Hellenischen Republik (im Folgenden: Griechenland), wo er seit Juni 1996 über die Beigeladene gegen Krankheit familienversichert ist (Urteil des Oberverwaltungsgerichts T vom 17.09.1997, 670/1998). Am September 1996 wurde der Sohn der Eheleute, P, in Thessaloniki geboren Die Beigeladene war jedenfalls seit Juni 1996 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums in Vollzeit an einer griechischen Hochschule festangestellt.