OVG Hamburg - Urteil vom 30.10.2024
5 Bf 317/22
Normen:
HmbVwVfG § 48 Abs. 1 S. 2; HmbVwVfG § 48 Abs. 2 S. 1; HmbBeamtVG § 64 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4176/16

Vornahme der Neuberechnung des Ruhensbetrags beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen; Definition des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne; Grundsatz des Vorteilsausgleichs

OVG Hamburg, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 5 Bf 317/22

DRsp Nr. 2025/960

Vornahme der Neuberechnung des Ruhensbetrags beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen; Definition des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne; Grundsatz des Vorteilsausgleichs

Nimmt ein Beamter nach seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft auf, können Zahlungen seines Arbeitgebers an eine betriebliche Altersvorsorge in der Form einer Unterstützungskasse im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, auch wenn sie ihm im steuerrechtlichen Sinne noch nicht zufließen. Zur Definition des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne ist zwar im Grundsatz an die einkommensteuerrechtliche Definition anzuknüpfen. Eine streng akzessorische Bindung des Versorgungsrechts an das Steuerrecht besteht jedoch nicht. Strukturprinzipien des Versorgungsrechts, insbesondere der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, können versorgungsrechtlich eine andere Einordnung gebieten.