Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller Kindergeld für den Zeitraum April 2023 bis September 2023 zusteht.
I.
Mit Bescheid vom 18. April 2023 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Kind [... NN] (geboren am [...]. Februar 2003) ab April 2023 auf und wies mit Einspruchsentscheidung vom 31. August 2023 den Einspruch des Antragstellers als unbegründet zurück.
Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen diese Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für den streitigen Zeitraum Kindergeld für NN zustehe.
Der Antragsteller beantragt,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|