1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Einfuhrabgaben und Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde.
Am 28. Februar 2008 wurden von der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit anderweitigen Ermittlungen im Pkw des Klägers 4 Stangen und 32 Päckchen Zigaretten ohne Steuerbanderolen aufgefunden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 28. Februar und 3. März 2008 wurden weitere 42 Stangen und 7 Päckchen Zigaretten mit moldawischen und russischen Steuerbanderolen vorgefunden.
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