FG Münster - Urteil vom 18.02.2025
15 K 128/21 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage

FG Münster, Urteil vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 15 K 128/21 U

DRsp Nr. 2025/3039

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Bei den Stromlieferungen des Steuerpflichtigen an seine Mieter, und zwar sowohl von mit der streitgegenständlichen Photovoltaik-Anlage ab Mitte Dezember 2018 eigenproduziertem Strom als auch von extern von anderen Stromanbietern bezogenem Strom, handelt es sich nicht um unselbstständige Nebenleistungen zu den gemäß § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen, sondern um selbstständige steuerpflichtige Hauptleistungen in Form von Lieferungen.

Tenor

Der Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer vom 17.3.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2020 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2018 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 5.045,45 Euro auf ./.10.489,49 Euro festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand