FG München - Urteil vom 26.09.2023
5 K 760/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; AÜG § 13b; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2;

Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte Nutzungsmöglichkeit von Betriebskantinen

FG München, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 5 K 760/20

DRsp Nr. 2025/6671

Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte Nutzungsmöglichkeit von Betriebskantinen

Auch unionsrechtlich können Unternehmer als Vorsteuer (nur) die Mehrwertsteuer abziehen, die für die "von ihnen" erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldet wird. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL reicht eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann. Der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden. Außerdem muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung bestehen. Im Rahmen eines Rechtsverhältnisses müssen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Ein Vorsteuerabzug von einer in Rechnung gestellten Nutzungsmöglichkeit einer Betriebskantine zu Vorzugskonditionen ist nicht ausgeschlossen.

Tenor