Die Beteiligten streiten darüber, ob die Leistungen, die die B AG aufgrund zweier Verträge von der A AG bezogen hat, zur Ausführung steuerfreier oder steuerpflichtiger Umsätze verwandt worden sind und über die Höhe des abzugsfähigen Anteils an Vorsteuern, die nicht unmittelbar steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen zugerechnet werden können.
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