Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste vorrangig einzubeziehen sind.
Der Kläger führt ein Autohaus und handelt mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen. Für das Streitjahr ermittelte der Kläger für sein Einzelunternehmen durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG einen Gewinn in Höhe von ... €. Der Kläger hat nichtabziehbare Schuldzinsen in Höhe von ... € für 2006 berechnet und dem Gewinn hinzugerechnet.
Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte den vom Kläger erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Veranlagung.
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