Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob in die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen Verluste vorrangig einzubeziehen sind.
Der Kläger führt ein Autohaus und handelt mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen. Für die Streitjahre ermittelte der Kläger die Gewinne für sein Einzelunternehmen durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG in folgender Höhe: 80.379 € (2007) und 91.543,74 € (2008). Für die Jahre 2007 und 2008 nahm der Kläger keine Zurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen vor.
Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte die vom Kläger erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb bei der Veranlagung für die Streitjahre.
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