Die Umsatzsteuerbescheide für 2018 vom 11. Januar 2022 und für 2019 vom 30. Dezember 2021, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2022, werden dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer auf jeweils 0 EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin die Kleinunternehmerregelung des §
Die Klägerin ist verheiratet mit Herrn K. Gemeinsam haben sie 2 behinderte Kinder, die in den Streitjahren minderjährig waren.
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