FG Münster - Urteil vom 08.04.2025
15 K 2500/22 U
Normen:
UStG § 19; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Vorwurf der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kleinunternehmenregelung des § 19 UStG

FG Münster, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 15 K 2500/22 U

DRsp Nr. 2025/5890

Vorwurf der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kleinunternehmenregelung des § 19 UStG

Eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil Eheleute, die jeweils selbstständige Unternehmer sind, die Leistungen auch "aus einer Hand" anbieten könnten, es aber nicht tun.

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für 2018 vom 11. Januar 2022 und für 2019 vom 30. Dezember 2021, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2022, werden dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer auf jeweils 0 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 19; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Kleinunternehmerregelung des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist verheiratet mit Herrn K. Gemeinsam haben sie 2 behinderte Kinder, die in den Streitjahren minderjährig waren.

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