BayObLG - Endurteil vom 07.05.2025
102 ZRR 98/24 e
Normen:
AGBGB Art. 43 Abs. 1 S. 1; WEG § 5 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
NZM 2025, 484
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 6102/21
OLG Nürnberg, vom 18.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2481/22

Wahrnehmung der Pflicht der Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Störung; Ausgleich der Rechte und Pflichten von Eigentümern benachbarter Grundstücke; Geltendmachung des Fensterrechts als treuwidrig; Ansehen der Wohnungseigentümer gemeinschaftlich als Zustandsstörer

BayObLG, Endurteil vom 07.05.2025 - Aktenzeichen 102 ZRR 98/24 e

DRsp Nr. 2025/6183

Wahrnehmung der Pflicht der Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Störung; Ausgleich der Rechte und Pflichten von Eigentümern benachbarter Grundstücke; Geltendmachung des Fensterrechts als treuwidrig; Ansehen der Wohnungseigentümer gemeinschaftlich als Zustandsstörer

1. Der fensterrechtliche Anspruch gemäß Art. 43 BayAGBGB kann eingeschränkt werden, wenn sich seine Geltendmachung nach den konkreten Umständen als treuwidrig gemäß § 242 BGB erweist. 2. Es ist jedoch dem Verpflichteten überlassen, wie er den Anspruch des Berechtigten auf eine blickdichte Gestaltung der Fenster erfüllt.

Tenor

I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2024, 6 U 2481/22, berichtigt durch Beschluss vom 19. Juli 2024, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AGBGB Art. 43 Abs. 1 S. 1; WEG § 5 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten, dass diese die in der Süd-Westfassade ihrer Wohnung befindlichen Fenster und sonstigen Lichtöffnungen so einrichten, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem dahinter befindlichen Boden weder ein Öffnen der Fenster und sonstigen Lichtöffnungen noch ein Durchblicken durch diese möglich ist.