I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2024,
II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Der Kläger begehrt von den Beklagten, dass diese die in der Süd-Westfassade ihrer Wohnung befindlichen Fenster und sonstigen Lichtöffnungen so einrichten, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem dahinter befindlichen Boden weder ein Öffnen der Fenster und sonstigen Lichtöffnungen noch ein Durchblicken durch diese möglich ist.
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