1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Teilurteil des Landgerichts München I vom 24.05.2022, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 26.04.2022 über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 26.04.2022 provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, zu erteilen, wobei der Buchauszug mindestens folgende Angaben für alle Verträge in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat:
1.1.1.Name und Anschrift des Kunden
1.1.2.Antragsdatum
1.1.3.Policierungsdatum / Datum der Annahme des Geschäfts
1.1.4.Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer
1.1.5.Art und Inhalt des Vertrags (Sparte, Tarifart, provisionsrelevante Vereinbarungen)
1.1.6.Versicherungsbeitrag
1.1.7.Versicherungsbeginn / Vertragsbeginn
1.1.8.Bei Lebensversicherungsverträgen: Laufzeit des Vertrags, ggf. der Verlängerung
1.1.9. 1.1.10. 1.1.11. 1.1.12. 1.1.13. 1.1.14. 1.1.15. 1.1.16. 1.2. 1.2.1. 1.2.2. 1.2.3. 1.2.4. 1.2.5.
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