KG - Beschluss vom 24.09.2024
2 U 44/21
Normen:
BGB § 433 Abs. 2; BGB § 441 Abs. 1 S. 1; BGB § 441 Abs. 3; BGB § 138; HGB § 377 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2025, 92
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 43/20
LG Berlin, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 43/20

Wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit einem während des Beginns der Corona-Pandemie abgeschlossenen Kaufvertrag über medizinische Gesichtsmasken; Anspruch aus Mängelgewährleistung wegen minderwertiger und beschädigter Ware

KG, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 2 U 44/21

DRsp Nr. 2025/1001

Wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit einem während des Beginns der Corona-Pandemie abgeschlossenen Kaufvertrag über medizinische Gesichtsmasken; Anspruch aus Mängelgewährleistung wegen minderwertiger und beschädigter Ware

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.04.2021, Aktenzeichen 100 O 43/20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.05.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.509,95 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 2; BGB § 441 Abs. 1 S. 1; BGB § 441 Abs. 3; BGB § 138; HGB § 377 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit einem im März 2020 abgeschlossenen Kaufvertrag über medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken; nachfolgend auch schlicht: Masken).

1. 2.