1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.04.2021, Aktenzeichen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.509,95 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit einem im März 2020 abgeschlossenen Kaufvertrag über medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken; nachfolgend auch schlicht: Masken).
1. 2.
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