Gesagt, getan: So könnte man das BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009) zusammenfassen, in dem das BMF die technische Übertragungsmöglichkeit ab dem 01.01.2025 für die Erfüllung der Kassen-Mitteilungspflicht angekündigt hat. Pünktlich zu Neujahr stand das elektronische Formular in Mein ELSTER bereit. Zudem hat das BMF eine Ausfüllanleitung veröffentlicht und die FAQ um weitere Punkte zur Mitteilungspflicht ergänzt. Der folgende Beitrag fokussiert sich auf die in der Meldung zu machenden Angaben und die technische Umsetzung.
Über die rechtlichen Besonderheiten der Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme haben wir bereits informiert (siehe Ausgabe 09/2024, „Kassengesetz: Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme startet am 01.01.2025“.
Daher folgen hier als kurzer Rückblick nur die wichtigsten Kernaussagen, wobei EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht betrachtet werden:
Die Kassen-Mitteilungspflicht betrifft Steuerpflichtige oder deren gesetzliche Vertreter, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV nutzen.
Die Mitteilung kann auch über beauftragte Dritte, z.B. Steuerberater, Kassendienstleister oder Kassen(software)hersteller, erfolgen.
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