1. Auf die Beschwerde der Parteien wird das Zwischenurteil des Landgerichts Oldenburg vom 24.03.2023 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Nebenintervenientin.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.000 Euro.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
I.
Die Parteien des Rechtsstreits streiten über einen Unterlassungsanspruch.
1.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Dr. DD (Insolvenzschuldner). Der Insolvenzschuldner war an der klägerischen GmbH beteiligt und erhielt nach seinem Ausscheiden einen Abfindungsbetrag in Höhe des nominalen Werts seiner Geschäftsanteile.
Der Beklagte beauftragte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der - nachträglichen - Bewertung der Anteile. Die Klägerin erklärte sich mit einer Zurverfügungstellung ihrer Geschäftsunterlagen für die Bewertung nur unter der Bedingung einer Geheimhaltungsabrede einverstanden. Der Beklagte sicherte der Klägerin daraufhin zu, die Unterlagen und das Gutachten nicht an Dritte herauszugeben.
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