LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2025
L 8 R 913/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 221/18

(Weiter-)Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2025 - Aktenzeichen L 8 R 913/23

DRsp Nr. 2025/948

(Weiter-)Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.10.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).