Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.10.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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