LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2025
L 8 R 111/25
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 715/22

Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2025 - Aktenzeichen L 8 R 111/25

DRsp Nr. 2025/13287

Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bei einem Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI ist es nicht entscheidend, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zum Zeitraum der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (nicht) verbessert hat. Wegen der Befristung der dem Streitzeitraum vorangehenden Rentenbewilligungen i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist nicht die Frage einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Sinne einer wesentlichen Änderung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB maßgebend. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen objektiv als völlig aussichtslos eingestuft werden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).