Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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